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Haftpflichtschaden

Robust

Der Schädiger (Unfallverursacher) ist im Haftpflichtschadensfall verpflichtet, dem Geschädigten (Unfallopfer) gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, der ihm unfallbedingt zugefügt wurde. Der Geschädigte ist nach dem Unfall so zu entschädigen, dass er keinen finanziellen Nachteil erleidet, so als ob der Unfall nicht eingetreten wäre. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers übernimmt an dessen statt die regulierende Stelle (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Im Haftpflichtschadensfall können sämtliche auftretende Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Hiervon klar zu differenzieren sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

 

Dieser Schaden besteht in der Regel aus mehreren Positionen wie z.B.

  • Sachschaden

  • Personenschaden

  •  Vermögensschaden

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