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Schadengutachten

Robust

Unfall – was nun?

 

Kurze Unaufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit, unvorhersehbare Situationen – täglich kracht es auf Deutschlands Straßen und Blechschäden entstehen. Nach dem ersten Schreck heißt es dann einen kühlen Kopf bewahren.

Für die reibungslose Klärung des Schadens ist ein unabhängiges Kfz-Schadensgutachten (oft auch Unfallgutachten genannt) vom sachkundigen Kfz-Gutachter unerlässlich. Nutzen Sie den Service und informieren Sie sich auf diesen Seiten ausführlich über Ihre Möglichkeiten zur Schadensbemessung.

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe, bei einem Unfall, zu beauftragen (Schadensgutachten). Die Kosten für das Sachverständigen-Gutachten sind erstattungspflichtig und werden von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen.

Nur eine vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.

Eine Beweissicherung gewährleistet auch, dass ein Schaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann und dass keine Unstimmigkeiten in der Schadenshöhe sich ergeben.

Auch beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles offenbarungspflichtig. Durch ein Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann erst durch ein Schadengutachten belegt werden. Ohne Kfz-Sachverständigen verzichten Geschädigte häufig auf Wertminderung oder Nutzungsausfall, ohne es zu wissen. Zusätzlich ist die Beweissicherung relevant, wenn es Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.

Achtung!!!

Ein Fehler, den Unfallgeschädigte aus Unwissenheit oft begehen: ihnen wird von der gegnerischen Versicherung nahegelegt, einen der versicherungseigenen Sachverständigen zu beauftragen, eventuell verbunden mit dem Hinweis, dass ein vom Geschädigten selbst beauftragter Sachverständiger nicht bezahlt würde.

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